OGH Rechtssatz RS0118441 (8Ob144/03i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118441 Entscheidungsdatum23.01.2004 Geschäftszahl8Ob144/03i; 7Ob7/04m; 10Ob26/12i NormABGB §212; ABGB §213; ABGB §271 RechtssatzDas Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-23 8 Ob 144/03i Veröff: SZ 2004/11 TE OGH 2004-02-25 7 Ob 7/04m Ähnlich; Beisatz: Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes -hier des §213 ABGB-voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als- wie bereits oben erwähnt-ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. (T1) TE OGH 2012-07-24 10 Ob 26/12i Auch; Veröff: SZ 2012/72 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118441