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22R447/03x

RIS Dokument GerichtLG Wels Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl22R447/03x NormZPO §154;

RechtssatzDer Wiedereinsetzungswerber hat gemäß § 154 ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu § 154 ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu § 154 mwN).Der Wiedereinsetzungswerber hat gemäß Paragraph 154, ZPO dem Antragsgegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag zu ersetzen, wenn die Äußerung über gerichtliche Aufforderung erfolgte oder wenn keine Verhandlung über den Antrag stattfand und die Äußerung zweckmäßig war (vgl.Deixler-Hübner in Fasching², Rz 7 zu Paragraph 154, ZPO mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 4 zu Paragraph 154, mwN).

EntscheidungstexteTE LG Wels 2004/01/28 22 R 447/03x RechtssatznummerRWE0000014

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.