OGH Rechtssatz RS0118548 (3Ob3/04v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118548 Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl3Ob3/04v; 3Ob5/04p; 3Ob212/10p NormEO §355 Abs1 II; EO §359 Abs2; ZPO §528 Abs2 AEO §355 Abs1 römisch zwei; EO §359 Abs2; ZPO §528 Abs2 A RechtssatzBei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen.Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt.
Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-28 3 Ob 3/04v TE OGH 2004-01-28 3 Ob 5/04p Vgl; Beisatz: Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat. (T1); Veröff: SZ 2004/14 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 212/10p Auch; Beis wie T1