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OGH Rechtssatz RS0118687 (3Ob5/04p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118687 Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl3Ob5/04p; 3Ob212/10p NormEO §355 VIIIa; ZPO §528 Abs2 LEO §355 römisch acht a; ZPO §528 Abs2 L RechtssatzDer Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-28 3 Ob 5/04p Veröff: SZ 2004/14 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 212/10p

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