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{'item': '3Ob5/04p; 6Ob43/05z; 3Ob12/06w; 3Ob212/10p; 8Ob108/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118688 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl3Ob5/04p; 6Ob43/05z; 3Ob12/06w; 3Ob212/10p; 8Ob108/25b NormEO §355 VIIIaEO §355 römisch acht a GEG 1962 §9 GEG §9 Abs5 Rechtssatz§ 9 Abs 5 GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-28 3 Ob 5/04p Veröff: SZ 2004/14 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 43/05z Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach § 283 HGB. (T1); Veröff: SZ 2005/60Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB. (T1); Veröff: SZ 2005/60 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 12/06w Auch; nur: Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen. (T2); Veröff: SZ 2006/46Auch; nur: Über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen. (T2); Veröff: SZ 2006/46 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 212/10p Auch TE OGH 2025-09-30 8 Ob 108/25b vgl; Beisatz: Nach § 9 Abs 5 Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach § 79 Abs 1 AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 19/2015) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte. (T3)vgl; Beisatz: Nach Paragraph 9, Absatz 5, Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118688

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.