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{'item': ['3Ob92/03f', '3Ob32/06m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl3Ob92/03f; 3Ob32/06m NormAO §12a;

§42

C3;

§42

C4;

§46

Rechtssatz§ 12a AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben § 46

und § 34a MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46

nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42

genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.Paragraph 12 a, AO verpflichtet einerseits, wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll, direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen und schafft somit neben Paragraph 46,

und Paragraph 34 a, MRG einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von Paragraph 46,

nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung - wenn eine Räumungsexekution nicht unmittelbar vollzogen werden soll und daher (noch) gar kein Gerichtsvollzieher einschreitet - der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in Paragraph 42,

genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. EntscheidungstexteTE OGH 2004/01/28 3 Ob 92/03f Veröff: SZ 2004/12 TE OGH 2006/04/26 3 Ob 32/06m nur: § 12a AO verpflichtet einerseits direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in § 42

genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Die Aufschiebung hat zwingend (arg.: „darf nicht...") bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Ein richterliches Ermessen bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Unternehmenssanierung hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. (T2); Veröff: SZ 2006/67 nur: Paragraph 12 a, AO verpflichtet einerseits direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten. Andererseits wird durch die genannte Bestimmung der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt, einen nicht in Paragraph 42,

genannten Aufschiebungsantrag eigener Art zu stellen, über den das Exekutionsgericht mit Beschluss zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Die Aufschiebung hat zwingend (arg.: „darf nicht...") bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Ein richterliches Ermessen bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Unternehmenssanierung hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. (T2); Veröff: SZ 2006/67 RechtssatznummerRS0118550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.