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{'item': ['1Ob46/03a', '3Ob127/05f', '6Ob131/05s', '7Ob297/05k', '1Ob69/06p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.2004 Geschäftszahl1Ob46/03a; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 7Ob297/05k; 1Ob69/06p NormABGB §1333 Abs3; JN §54 Abs2; RechtssatzInkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.Inkassokosten sind nun gemäß Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben. EntscheidungstexteTE OGH 2004/02/10 1 Ob 46/03a TE OGH 2005/10/20 3 Ob 127/05f Abweichend; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2005/153 Abweichend; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2005/153 TE OGH 2005/12/22 6 Ob 131/05s Vgl aber; Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2) Vgl aber; Beisatz: Paragraph 23, RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T2) TE OGH 2006/01/25 7 Ob 297/05k Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006/07/11 1 Ob 69/06p Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Darin ist weder eine Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber „Inkassoinstituten" noch eine Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit zu erkennen. (T3) RechtssatznummerRS0118728

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.