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{'item': '1Ob265/03g; 4Ob251/06z; 7Ob250/10f; 2Ob4/13x; 8Ob106/12i; 2Ob130/14b; 8Ob53/14y; 6Ob180/14k; 6Ob90/16b; 2Ob129/15g; 6Ob94/16s; 5Ob4/18a; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121745 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl1Ob265/03g; 4Ob251/06z; 7Ob250/10f; 2Ob4/13x; 8Ob106/12i; 2Ob130/14b; 8Ob53/14y; 6Ob180/14k; 6Ob90/16b; 2Ob129/15g; 6Ob94/16s; 5Ob4/18a; 6Ob185/18a; 4Ob123/19w; 17Ob8/23k; 4Ob70/23g; 7Ob19/24f NormABGB §1298 ABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f RechtssatzDas Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.Das Mindest-Zurechnungskriterium des Paragraph 1313 a, ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste. EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-10 1 Ob 265/03g TE OGH 2007-02-16 4 Ob 251/06z Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe wird schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gezählt, weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft-schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht hat. (T1) Beisatz: Im Einzelfall hängt die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage ab. (T2) Beisatz: Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war. (T3) Beisatz: Vgl RS0123055. (T4) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch TE OGH 2014-08-27 2 Ob 130/14b Beisatz: Hier: Einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht vom Arzt als Mieter der Ordinationsräumlichkeiten veranlasst; daher dafür keine Haftung aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag. (T5) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 53/14y Vgl; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. (T6) Beisatz: Hier: Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte (Flughafenbetreiberin) - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist hier als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. (T7) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Vgl auch TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Konkretisierung der Pflichtenlage hinsichtlich der Schutz- und Sorgfaltspflichten ist hierbei darauf abzustellen, ob der Gläubiger erwarten konnte, dass der Schuldner die fragliche Tätigkeit selbst (oder durch Mitarbeiter) vornimmt oder ob eine Erbringung durch selbständige Dritte zu erwarten ist. (T8) Beisatz: Hier: Schiverleih samt Werkstatt und Schischule im Hinterhof eines Hotels – Zurechnung zum Hotelbetreiber verneint, zumal die Leistungen jedermann angeboten und den Kunden direkt in Rechnung gestellt wurden. (T9) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 4/18a Vgl auch TE OGH 2018-11-21 6 Ob 185/18a Beis wie T8; Beisatz: Hier: Dass ein Gastwirt die Installationen in seinen Toiletteanlagen selbst hergestellt, jedenfalls aber selbst montiert hat, wird der Gast regelmäßig nicht annehmen. (T10) TE OGH 2019-12-19 4 Ob 123/19w TE OGH 2023-04-27 17 Ob 8/23k vgl TE OGH 2023-11-21 4 Ob 70/23g vgl; Beisatz wie T2: Auch wenn die Nebenintervenientin in einem anderen Zusammenhang nicht als weisungsabhängige und beauftragte Erfüllungsgehilfin des Bundes qualifiziert wurde, so schließt das ihre Qualifikation als solche im gegebenen Zusammenhang nicht aus, zumal die Frage, wozu der Schuldner tatsächlich verpflichtet ist, vom konkreten Vertrag und von der durch Vertragsauslegung zu bestimmenden konkreten Pflichtenlage abhängt. (T11) TE OGH 2024-03-06 7 Ob 19/24f vgl; Beisatz: Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T12)vgl; Beisatz: Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden, weshalb sie regelmäßig – von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft. (T12) Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T13)Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0121745

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