5Ob271/03v
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.2004 Geschäftszahl5Ob271/03v NormABGB §1070;
RechtssatzZweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.Zweck der Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2004/02/10 5 Ob 271/03v Veröff: SZ 2004/24 RechtssatznummerRS0118862