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{'item': 'Bsw47287/99; Bsw76973/01; Bsw12686/03; 14Os144/15f; Bsw41720/13'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMRH, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0121361 Entscheidungsdatum25.06.2019 GeschäftszahlBsw47287/99; Bsw76973/01; Bsw12686/03; 14Os144/15f; Bsw41720/13 NormMRK Art6 Abs1 II1a MRK Art6 Abs1 II1b RechtssatzZur Frage der Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren: Das Strafverfahren mit Zivilbeteiligung zur Erlangung von Schadenersatz nach französischem Recht stellt zweifellos ein zivilrechtliches Verfahren iSv Art 6 MRK dar. Art 6 kann aber auch dann anwendbar sein, wenn keine finanzielle Entschädigung begehrt wird. Es reicht aus, wenn der Ausgang des Verfahrens für den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Art 6 ist in diesem Fall schon im Stadium der Voruntersuchung anwendbar. Selbst wenn Strafverfahren nur für die strafrechtliche Anklage entscheidend sind, ist für die Anwendbarkeit des Art 6 ausschlaggebend, ob die zivilrechtliche Komponente eng verbunden mit der strafrechtlichen bleibt. Die MRK gewährt jedoch kein Recht auf „persönliche Rache" oder auf eine „actio popularis". Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich.Zur Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren: Das Strafverfahren mit Zivilbeteiligung zur Erlangung von Schadenersatz nach französischem Recht stellt zweifellos ein zivilrechtliches Verfahren iSv Artikel 6, MRK dar. Artikel 6, kann aber auch dann anwendbar sein, wenn keine finanzielle Entschädigung begehrt wird. Es reicht aus, wenn der Ausgang des Verfahrens für den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Artikel 6, ist in diesem Fall schon im Stadium der Voruntersuchung anwendbar. Selbst wenn Strafverfahren nur für die strafrechtliche Anklage entscheidend sind, ist für die Anwendbarkeit des Artikel 6, ausschlaggebend, ob die zivilrechtliche Komponente eng verbunden mit der strafrechtlichen bleibt. Die MRK gewährt jedoch kein Recht auf „persönliche Rache" oder auf eine „actio popularis". Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMRH, AUSL EGMR, OGH 2004-02-12 Bsw 47287/99 Veröff: NL 2004,23 TE AUSL EGMR 2006-11-28 Bsw 76973/01 Auch; nur: Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich. (T1) Veröff: NL 2007,3 TE AUSL EGMR 2009-03-20 Bsw 12686/03 nur T1; Veröff: NL 2009,89 TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Vgl; Beisatz: Die in § 282 Abs 2 StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 MRK gewährten Grundrechts dar. (T2)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 282, Absatz 2, StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Artikel 6, Absatz eins, MRK gewährten Grundrechts dar. (T2) TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 vgl aber; Beisatz: Privatbeteiligtenverfahren fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Aspekts von Art 6 Abs 1 MRK, solange sie nicht zu rein strafenden Zwecken angestrengt werden. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T3)vergleiche aber; Beisatz: Privatbeteiligtenverfahren fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Aspekts von Artikel 6, Absatz eins, MRK, solange sie nicht zu rein strafenden Zwecken angestrengt werden. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T3) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121361

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.