RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118778 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl13Os153/03; 15Os63/04; 14Os107/04; 15Os148/04; 13Os23/10x; 11Os55/10p; 14Os78/10t; 13Os85/10i; 15Os162/10b; 11Os59/12d; 11Os127/12d; 11Os35/13a (11Os36/13y; 11Os37/13w; 11Os38/13t); 15Os1/13f; 14Os67/13d; 11Os31/14i; 14Os69/15a; 14Os39/20x; 11Os141/25g NormMRK Art6 Abs1 II5b1 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §252 Abs1 StPO §252 Abs4 StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzDas Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden.Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-18 13 Os 153/03 TE OGH 2004-08-11 15 Os 63/04 Beisatz: Die innerstaatliche Amtsverschwiegenheit könnte aber einen erheblichen Grund im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 StPO darstellen, wenn im Verfahren wegen einer außergewöhnlich schwerwiegenden Straftat die schriftlich festgehaltenen Angaben eines besonders schutzbedürftigen Zeugen unverzichtbar erscheinen, somit die Kautelen des § 166a StPO in Verbindung mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls auch desjenigen seitens des Angeklagten namhaft gemachter Vertrauenspersonen (§§ 229 Abs 1, 230 Abs 2 letzter Satz [162 Abs 2 dritter Satz] StPO bzw § 250 Abs 1 und 2 StPO) diesem Schutzzweck nicht hinreichend zum Durchbruch verhelfen würden, sodass eine Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen evidenter Gefahr für die persönliche Sicherheit des verdeckten Ermittlers in Betracht kommen könnte. (T1)Beisatz: Die innerstaatliche Amtsverschwiegenheit könnte aber einen erheblichen Grund im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darstellen, wenn im Verfahren wegen einer außergewöhnlich schwerwiegenden Straftat die schriftlich festgehaltenen Angaben eines besonders schutzbedürftigen Zeugen unverzichtbar erscheinen, somit die Kautelen des Paragraph 166 a, StPO in Verbindung mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls auch desjenigen seitens des Angeklagten namhaft gemachter Vertrauenspersonen (Paragraphen 229, Absatz eins, 230, Absatz 2, letzter Satz [162 Absatz 2, dritter Satz] StPO bzw Paragraph 250, Absatz eins und 2 StPO) diesem Schutzzweck nicht hinreichend zum Durchbruch verhelfen würden, sodass eine Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen evidenter Gefahr für die persönliche Sicherheit des verdeckten Ermittlers in Betracht kommen könnte. (T1) TE OGH 2004-10-05 14 Os 107/04 Vgl; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. (T2)Vgl; Beisatz: Die StPO verbietet keineswegs generell die Abhörung sogenannter "Zeugen vom Hörensagen", vielmehr nur insoweit, als gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, und schließlich technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen nur nach Maßgabe der in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Ausnahmen, solcherart bloß mittelbar in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. (T2) Beisatz: Kam der Inhalt der Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" durch die einverständliche Verlesung des schriftlichen Berichtes letztlich rechtens im Beweisverfahren der Hauptverhandlung vor, wurde die gesetzlich nicht gedeckte Abhörung des Berichtverfassers nachträglich saniert. (T3) TE OGH 2005-01-26 15 Os 148/04 nur: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T4)nur: Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab. (T4) TE OGH 2010-04-08 13 Os 23/10x Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2010-06-22 11 Os 55/10p Vgl TE OGH 2010-07-20 14 Os 78/10t Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-08-19 13 Os 85/10i Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-05-25 15 Os 162/10b Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-06-28 11 Os 59/12d Auch; nur: § 252 Abs 1 StPO sichert das ‑ mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpfte ‑ strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate ab. (T5)Auch; nur: Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das ‑ mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normativ verknüpfte ‑ strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate ab. (T5) TE OGH 2012-11-13 11 Os 127/12d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-03-19 11 Os 35/13a Vgl; nur ähnlich T5 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; nur T4 TE OGH 2013-06-11 14 Os 67/13d Vgl, Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-04-08 11 Os 31/14i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-17 14 Os 69/15a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-06-09 14 Os 39/20x Vgl TE OGH 2026-01-13 11 Os 141/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118778
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