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{'item': '13Os179/03; 13Os78/04; 11Os97/04; 11Os31/04; 13Os20/06z; 13Os136/06h; 12Os52/07z; 13Os62/07b; 15Os61/07w; 13Os108/07t; 13Os130/07b; 15Os50/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118581 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl13Os179/03; 13Os78/04; 11Os97/04; 11Os31/04; 13Os20/06z; 13Os136/06h; 12Os52/07z; 13Os62/07b; 15Os61/07w; 13Os108/07t; 13Os130/07b; 15Os50/07b; 13Os134/07s; 13Os129/07f; 11Os14/08f (11Os15/08b); 13Os5/08x; 13Os41/08s; 13Os77/08k; 13Os120/08h; 14Os19/09i; 15Os65/09m; 15Os22/09p; 12Os51/09f; 15Os124/09p; 12Os145/09d; 13Os157/09a; 12Os47/10v; 11Os75/10d (11Os109/10d); 13Os12/10d; 13Os9/11i; 15Os34/11f; 11Os47/11p; 12Os79/11a; 15Os117/11m; 11Os33/12f; 11Os29/12t; 12Os32/12s; 15Os60/12f; 15Os159/12i; 14Os120/12x; 12Os14/13w; 15Os103/13f; 15Os55/14y; 14Os88/14v; 15Os161/14m; 12Os10/15k; 12Os134/14v; 13Os71/15p; 11Os111/15f; 12Os127/15s (12Os137/15m); 11Os50/16m; 14Os55/16v; 11Os67/16m; 14Os59/16g; 13Os107/16h; 15Os60/17p; 14Os122/18z; 14Os143/18p; 13Os92/19g; 14Os9/20k; 12Os18/20v; 12Os122/20p; 14Os132/20y; 13Os126/20h; 11Os37/21g; 12Os65/21g; 14Os138/21g; 12Os54/22s; 15Os6/23f; 13Os8/23k; 11Os80/23h; 14Os113/23h; 14Os48/25b; 13Os3/26d NormStGB §21 StGB §22 StGB §23 StPO §281 Abs1 Z11 B StPO §345 Abs1 Z13 RechtssatzHinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 2 bis 5a StPO). Soweit die Gefährlichkeitsprognose nach §§ 21 bis 23 StGB auf ganz bestimmte Erkenntnisquellen gegründet sein muss, ist sie nur dann rechtsrichtig vorgenommen, wenn sie auf sämtlichen der genannten Sachverhaltskriterien basiert. Ist dies nicht der Fall, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO vor. Im Fall einer Maßnahmenanordnung muss bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO die Feststellungsgrundlage so umfassend sein, dass die daran unabdingbar rechtlich gebundene Ermessensentscheidung einer Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden darf, für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren beziehungsweise nicht bloß leichten Folgen) zu beurteilen wären.Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a StPO). Soweit die Gefährlichkeitsprognose nach Paragraphen 21 bis 23 StGB auf ganz bestimmte Erkenntnisquellen gegründet sein muss, ist sie nur dann rechtsrichtig vorgenommen, wenn sie auf sämtlichen der genannten Sachverhaltskriterien basiert. Ist dies nicht der Fall, liegt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO vor. Im Fall einer Maßnahmenanordnung muss bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO die Feststellungsgrundlage so umfassend sein, dass die daran unabdingbar rechtlich gebundene Ermessensentscheidung einer Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden darf, für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren beziehungsweise nicht bloß leichten Folgen) zu beurteilen wären. EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-18 13 Os 179/03 TE OGH 2004-07-14 13 Os 78/04 Auch; nur: Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (Z 11 erster Fall) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 2 bis 5a). (T1); Beisatz: Da § 21 StGB die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Z 11 erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 1 bis 5a. (T2)Auch; nur: Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a). (T1); Beisatz: Da Paragraph 21, StGB die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher neben einer Mindeststrafdrohung für die Anlasstat und einem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand auch an dessen Einfluss auf die Anlasstat bindet, kann diese Sanktionsbefugnisgrenze aus Ziffer 11, erster Fall in Frage gestellt werden, deren Tatsachengrundlage zugunsten des Angeklagten aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer eins bis 5 a, (T2) TE OGH 2004-10-19 11 Os 97/04 Auch; Beisatz: Für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB bedarf es eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei. (T3)Auch; Beisatz: Für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB bedarf es eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei. (T3) TE OGH 2004-04-27 11 Os 31/04 Auch TE OGH 2006-04-05 13 Os 20/06z Auch; Beisatz: Der bloß pauschale - und damit undeutliche (vgl WK-StPO § 281 Rz 396) - Verweis auf das als „klar und deutlich beziehungsweise frei von Widersprüchen und nachvollziehbar" bezeichnete Sachverständigengutachten vermag derartige Feststellungen nicht zu ersetzen. (T4)Auch; Beisatz: Der bloß pauschale - und damit undeutliche vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 396) - Verweis auf das als „klar und deutlich beziehungsweise frei von Widersprüchen und nachvollziehbar" bezeichnete Sachverständigengutachten vermag derartige Feststellungen nicht zu ersetzen. (T4) TE OGH 2007-01-24 13 Os 136/06h TE OGH 2007-05-31 12 Os 52/07z Auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren nimmt die Rechtsprechung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen insoweit Maß an den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen und räumt demgemäß in Hinsicht auf die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis (Z 13 erster Fall) eine Anfechtung einerseits in Verbindung mit § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO und andererseits in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ein. (T5)Auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren nimmt die Rechtsprechung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen insoweit Maß an den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen und räumt demgemäß in Hinsicht auf die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis (Ziffer 13, erster Fall) eine Anfechtung einerseits in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 StPO und andererseits in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ein. (T5) TE OGH 2007-08-01 13 Os 62/07b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-08-08 15 Os 61/07w Auch TE OGH 2007-10-03 13 Os 108/07t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-05 13 Os 130/07b Auch; nur T1 TE OGH 2007-11-22 15 Os 50/07b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung des strafbestimmenden Wertbetrags; vgl WK-StPO § 281 Rz

  1. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bekämpfung des strafbestimmenden Wertbetrags; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz
  2. (T6) TE OGH 2007-12-05 13 Os 134/07s Auch; Beisatz: Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat nennt das Gesetz (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung („und") wird eine Gesamtwürdigung angeordnet. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (WK-StGB - 2 § 21 Rz 24). (T7)Auch; Beisatz: Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat nennt das Gesetz (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung („und") wird eine Gesamtwürdigung angeordnet. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO (WK-StGB - 2 Paragraph 21, Rz 24). (T7) TE OGH 2007-12-05 13 Os 129/07f Vgl auch; Beisatz: Indem aus Z 11 zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung. (T8)Vgl auch; Beisatz: Indem aus Ziffer 11, zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung. (T8) TE OGH 2008-04-01 11 Os 14/08f Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-04-24 13 Os 5/08x Auch; Beisatz: Die Prognosetat ist im Urteil ihrer Art nach näher zu umschreiben (WK-StGB - 2 § 21 Rz 26). (T9); Beisatz: Denn nur so kann eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (also einer Kategorie des materiellen Strafrechts) mit schweren Folgen stattfinden. (T10)Auch; Beisatz: Die Prognosetat ist im Urteil ihrer Art nach näher zu umschreiben (WK-StGB - 2 Paragraph 21, Rz 26). (T9); Beisatz: Denn nur so kann eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (also einer Kategorie des materiellen Strafrechts) mit schweren Folgen stattfinden. (T10) TE OGH 2008-06-11 13 Os 41/08s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-06-11 13 Os 77/08k Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der mangelhaften beweiswürdigenden Fundierung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 1 StGB spricht einen Berufungsgrund, nicht § 281 Abs 1 Z 11 StPO an. (T11)Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der mangelhaften beweiswürdigenden Fundierung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB spricht einen Berufungsgrund, nicht Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO an. (T11) TE OGH 2008-10-01 13 Os 120/08h Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2009-04-21 14 Os 19/09i Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2009-06-24 15 Os 65/09m Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2009-03-18 15 Os 22/09p Auch; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2009-05-28 12 Os 51/09f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-10-14 15 Os 124/09p Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2010-04-08 12 Os 145/09d Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2010-06-17 13 Os 157/09a Auch TE OGH 2010-06-10 12 Os 47/10v Vgl auch TE OGH 2010-09-28 11 Os 75/10d Auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch TE OGH 2011-04-07 13 Os 9/11i Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-05-04 15 Os 34/11f Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-05-19 11 Os 47/11p Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-08-09 12 Os 79/11a Auch TE OGH 2011-12-14 15 Os 117/11m Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd § 4 Abs 2 Z 1 JGG. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG. (T12) TE OGH 2012-04-19 11 Os 33/12f Auch; Beisatz: Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt. (T13)Auch; Beisatz: Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt. (T13) TE OGH 2012-05-24 11 Os 29/12t Vgl auch TE OGH 2012-05-15 12 Os 32/12s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-06-27 15 Os 60/12f Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2013-01-16 15 Os 159/12i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2013-01-29 14 Os 120/12x Vgl; Ähnlich Beis wie T11; Beisatz: Die Anfechtung des Urteils über die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit ist aber nur in Bezug auf jene materiell‑rechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB möglich, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 1 StGB ist hingegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. (T14)Vgl; Ähnlich Beis wie T11; Beisatz: Die Anfechtung des Urteils über die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen Nichtigkeit ist aber nur in Bezug auf jene materiell‑rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB möglich, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist hingegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. (T14) TE OGH 2013-03-07 12 Os 14/13w Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2013-08-21 15 Os 103/13f Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB. (T15)Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeitsverbot nach Paragraph 220 b, Absatz 2, StGB. (T15) TE OGH 2014-07-08 15 Os 55/14y Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-09-11 14 Os 88/14v Auch TE OGH 2015-02-18 15 Os 161/14m Auch TE OGH 2015-03-05 12 Os 10/15k Vgl TE OGH 2015-04-09 12 Os 134/14v Auch; Beisatz: Die Prognosetat ist mit „äquivalente Taten wie bisher“ und „Gewalttaten mit nicht bloß leichten Verletzungsfolgen gegen Zufallsopfer“ hinreichend konkret beschrieben. (T16) TE OGH 2015-09-23 13 Os 71/15p Auch TE OGH 2015-10-20 11 Os 111/15f Auch TE OGH 2015-12-17 12 Os 127/15s Auch TE OGH 2016-05-10 11 Os 50/16m Auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-08-02 14 Os 55/16v Auch; Beis wie T11 TE OGH 2016-09-13 11 Os 67/16m Auch TE OGH 2016-10-20 14 Os 59/16g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-11-23 13 Os 107/16h Auch; Beisatz: Eine Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen. (T17)Auch; Beisatz: Eine Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht nur in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen. (T17) TE OGH 2017-08-23 15 Os 60/17p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-11-11 14 Os 122/18z Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 143/18p Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-11 13 Os 92/19g Vgl TE OGH 2020-03-17 14 Os 9/20k Vgl; Insb Beis wie T11 TE OGH 2020-05-28 12 Os 18/20v Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2020-12-07 12 Os 122/20p Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-02-18 14 Os 132/20y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-02-17 13 Os 126/20h Vgl TE OGH 2021-04-29 11 Os 37/21g Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: In Anzeigen beschriebenes früheres Verhalten der Betroffenen. (T18) TE OGH 2021-07-29 12 Os 65/21g Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2022-02-22 14 Os 138/21g Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-07-05 12 Os 54/22s Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2023-03-08 15 Os 6/23f vgl TE OGH 2023-03-22 13 Os 8/23k vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-08-29 11 Os 80/23h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-01-09 14 Os 113/23h vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-06-12 14 Os 48/25b vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-03-18 13 Os 3/26d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118581

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