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{'item': '6Ob190/03i; 6Ob178/04a; 6Ob188/16i; 6Ob12/17h; 6Ob156/19p; 4Ob8/23i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118734 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl6Ob190/03i; 6Ob178/04a; 6Ob188/16i; 6Ob12/17h; 6Ob156/19p; 4Ob8/23i NormABGB §1330 BI ECG §16 ECG §19 RechtssatzDer Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g).Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1330, ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (so schon 6 Ob 218/03g). EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-19 6 Ob 190/03i TE OGH 2006-12-21 6 Ob 178/04a Auch; Beisatz: Aus § 19 Abs 1 ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach § 1330 ABGB - gilt. (T1)Auch; Beisatz: Aus Paragraph 19, Absatz eins, ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg nach Paragraph 16, Absatz eins, ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach Paragraph 1330, ABGB - gilt. (T1) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 188/16i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Unter den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 178/04a genannten Voraussetzungen fehlt es jedoch an der Rechtswidrigkeit. (T2) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 12/17h Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf den Zweck des ECG ist für die Frage, ob „fremde“ Inhalte im Sinne des § 16 Abs 1 ECG vorliegen, auch darauf abzustellen, welchen Eindruck der Nutzer haben muss. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf den Zweck des ECG ist für die Frage, ob „fremde“ Inhalte im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, ECG vorliegen, auch darauf abzustellen, welchen Eindruck der Nutzer haben muss. (T3) Beisatz: Hier: Online‑Diskussionsforum: Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird. Ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht. (T4) TE OGH 2019-11-27 6 Ob 156/19p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Online-Diskussionsforum: Auch wenn die Kontrolle und somit die „Moderation“ so ausgestaltet ist, dass jeder Beitrag, den ein registrierter Nutzer posten möchte, zuerst von einem Mitarbeiter zur Kontrolle gelesen wird und dann erst zur Veröffentlichung freigegeben wird, liegt keine Identifizierung des Host-Providers mit dem Inhalt vor, wenn wie durch ein Computerprogramm nur nach „Auffälligkeiten“ kontrolliert wird. Es liegt keine echte „redaktionelle“ Tätigkeit vor, die durch das MedienG geschützt werden soll. (T5) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 8/23i vgl; Beisatz wie T1: Hier: Unterlassung der Werbung mit dem Tirol-Logo - Die Ausführungen der Beklagten zum Haftungsausschluss nach § 16 ECG gehen somit ins Leere. (T6)vgl; Beisatz wie T1: Hier: Unterlassung der Werbung mit dem Tirol-Logo - Die Ausführungen der Beklagten zum Haftungsausschluss nach Paragraph 16, ECG gehen somit ins Leere. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118734

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.