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OGH Rechtssatz RS0118726 (6Ob314/03z u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118726 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl6Ob314/03z; 6Ob50/04b; 6Ob182/06t; 6Ob229/24f NormGmbHG §93 Abs4 RechtssatzDas Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-19 6 Ob 314/03z TE OGH 2004-08-26 6 Ob 50/04b Auch TE OGH 2006-08-31 6 Ob 182/06t TE OGH 2025-01-17 6 Ob 229/24f Beisatz: Hier: Einsichtsrecht eines Gläubigers (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118726

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.