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OGH Rechtssatz RS0119052 (5Ob89/03d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119052 Entscheidungsdatum23.09.2020 Geschäftszahl5Ob89/03d; 3Ob186/06h; 4Ob207/07f; 6Ob28/18p; 6Ob28/20s NormHGB §149 UGB §149 RechtssatzLiquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-02-24 5 Ob 89/03d Veröff: SZ 2004/25 TE OGH 2007-01-31 3 Ob 186/06h Vgl auch; Beisatz: Liquidatoren nach § 149 UGB kommt eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zu. (T1)Vgl auch; Beisatz: Liquidatoren nach Paragraph 149, UGB kommt eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zu. (T1) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 207/07f Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 28/18p Auch TE OGH 2020-09-23 6 Ob 28/20s vgl; Beisatz: Zum Zweck der Einziehung der Forderungen der Gesellschaft sind alle Handlungen vorzunehmen, die zur Entstehung, zur Herbeiführung der Fälligkeit oder zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen dienen, wie insbesondere Mahnungen, Kündigungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Wandlungserklärungen, Irrtumsanfechtungen, Einbringung von Klagen etc. Gegebenenfalls kann auch die Führung eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Forderung erforderlich sein. (T2) Anm: Veröff: SZ 2020/89Anmerkung, Veröff: SZ 2020/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119052

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