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Europaius

5Ob89/03d

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl5Ob89/03d NormGmbHG §90 Abs4;

RechtssatzObwohl die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 90 Abs 4 GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist.Obwohl die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2004/02/24 5 Ob 89/03d Veröff: SZ 2004/25 RechtssatznummerRS0119054

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.