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Europaius

7Ob7/04m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl7Ob7/04m NormABGB §213;

ABGB §271;

ABGB §282;

RechtssatzDie Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. § 213 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB ermöglicht nicht eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß Paragraph 271, ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des Paragraph 213, ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 213, ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. Paragraph 213, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, ABGB ermöglicht nicht eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.

EntscheidungstexteTE OGH 2004/02/25 7 Ob 7/04m RechtssatznummerRS0118898

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.