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Europaius

13R312/03k

RIS Dokument GerichtLG Eisenstadt Entscheidungsdatum01.03.2004 Geschäftszahl13R312/03k NormEuGVVO Art54;

EuGVVO Art58;

ZPO §47;

ZPO §54;

RechtssatzDie EuGVVO enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dieser richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Diese Kosten können im Titelverfahren nicht begehrt werden.Die EuGVVO enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dieser richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Diese Kosten können im Titelverfahren nicht begehrt werden.

Die speziellere Bestimmung des § 47 Abs. 1 ZPO schließt eine Anwendung des § 54 ZPO aus.Die speziellere Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO schließt eine Anwendung des Paragraph 54, ZPO aus.

EntscheidungstexteTE LG Eisenstadt 2004/03/01 13 R 312/03k RechtssatznummerRES0000028

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.