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OGH Rechtssatz RS0118702 (15Os14/04 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118702 Entscheidungsdatum06.05.2025 Geschäftszahl15Os14/04; 14Os140/14s; 14Os32/17p; 14Os129/19f; 14Os9/24s; 11Os36/25s NormStGB §176 StGB §177 RechtssatzEine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-04 15 Os 14/04 TE OGH 2015-01-20 14 Os 140/14s Auch; Beisatz: Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. (T1) TE OGH 2017-09-05 14 Os 32/17p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird. (T2) TE OGH 2020-03-31 14 Os 129/19f Vgl TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s vgl TE OGH 2025-05-06 11 Os 36/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118702

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