RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118718 Entscheidungsdatum01.07.2025 Geschäftszahl15Os176/03; 13Os92/04; 13Os145/04; 13Os53/06b; 11Os1/07t; 12Os69/09b; 11Os157/11i; 12Os5/13x; 14Os88/17y (14Os115/17v); 13Os14/24v; 14Os61/23m; 12Os62/25x NormStGB §28 Ba StGB §229 Abs1 StGB §241e Abs1 StGB §241e Abs3 StPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 A StGB §293 RechtssatzTatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor.Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des Paragraph 229, Absatz eins, StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-04 15 Os 176/03 TE OGH 2004-08-25 13 Os 92/04 Vgl auch TE OGH 2005-03-02 13 Os 145/04 Vgl; Beisatz: Hier: Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 241e StGB - ebenso wie im Fall des § 229 Abs 1 StGB - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach § 241e Abs 1 erster oder zweiter Fall oder Abs 3 StGB vor. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des Paragraph 241 e, StGB - ebenso wie im Fall des Paragraph 229, Absatz eins, StGB - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster oder zweiter Fall oder Absatz 3, StGB vor. (T1) TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Vgl; Beisatz: Tatobjekt nach § 241e Abs 1 StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel. (T2)Vgl; Beisatz: Tatobjekt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel. (T2) TE OGH 2007-03-27 11 Os 1/07t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2009-06-04 12 Os 69/09b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2012-01-19 11 Os 157/11i TE OGH 2013-03-07 12 Os 5/13x nur: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde. (T3)nur: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist jede einzelne Urkunde. (T3) TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2024-04-24 13 Os 14/24v vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: hier: Mehrere Vergehen der Fälschung eines Beweismittels. (T4) TE OGH 2025-07-01 12 Os 62/25x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118718
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.