RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118720 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl15Os176/03; 13Os123/06x; 13Os122/06z; 15Os137/07x; 14Os27/12w; 11Os131/12t; 14Os58/14g; 14Os59/15f; 14Os35/17d; 14Os121/17a; 15Os8/22y; 12Os16/24f; 15Os35/25y (15Os44/25x) NormStGB §127 RechtssatzDer von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.Der von Paragraph 127, StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-04 15 Os 176/03 TE OGH 2006-12-20 13 Os 123/06x Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T1)Auch; nur: Der von Paragraph 127, StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T1) TE OGH 2006-12-20 13 Os 122/06z Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T2)Auch; nur: Der von Paragraph 127, StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T2) TE OGH 2008-02-18 15 Os 137/07x Auch; Beisatz: Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt. (T3)Auch; Beisatz: Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO) - beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt. (T3) TE OGH 2012-04-03 14 Os 27/12w Beis wie T3 TE OGH 2012-11-13 11 Os 131/12t Auch; nur T1 TE OGH 2014-06-17 14 Os 58/14g nur T1 TE OGH 2015-11-17 14 Os 59/15f Auch TE OGH 2017-07-04 14 Os 35/17d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-13 14 Os 121/17a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt ebenso für Raub. (T4) TE OGH 2022-04-27 15 Os 8/22y Vgl TE OGH 2024-06-27 12 Os 16/24f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-04-30 15 Os 35/25y vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118720
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