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{'item': '11Os10/04; 11Os12/06h; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os141/06d; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 12Os132/07i; 14Os90/10g; 12Os102/13m; 14Os109/19i; 12Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118696 Entscheidungsdatum10.06.2021 Geschäftszahl11Os10/04; 11Os12/06h; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os141/06d; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 12Os132/07i; 14Os90/10g; 12Os102/13m; 14Os109/19i; 12Os17/21y; 15Os134/20z; 15Os40/21b NormStGB §142 Abs1 C StGB §201 Abs1 RechtssatzDie Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden.Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04 TE OGH 2006-03-28 11 Os 12/06h Auch; nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen. (T1) TE OGH 2006-07-27 12 Os 59/06b Auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)Auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB (WK-StGB - 2 Paragraph 142, Rz 32). (T2) TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T3)nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet (WK-StGB - 2 Paragraph 142, Rz 32). (T3) TE OGH 2007-01-23 11 Os 141/06d Auch; nur T1 TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Auch; Beisatz: Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T4); Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T5)Auch; Beisatz: Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (Paragraphen 83, Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T4); Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach Paragraph 142, StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T5) TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T6) TE OGH 2007-12-13 12 Os 132/07i Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (Paragraphen 83, Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T7) TE OGH 2010-08-24 14 Os 90/10g Vgl; nur T3 TE OGH 2013-10-17 12 Os 102/13m Vgl auch TE OGH 2020-01-14 14 Os 109/19i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-03-25 12 Os 17/21y Vgl TE OGH 2021-02-22 15 Os 134/20z Vgl TE OGH 2021-06-10 15 Os 40/21b Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118696

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.