OGH Rechtssatz RS0118746 (4Ob31/04v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118746 Entscheidungsdatum16.03.2004 Geschäftszahl4Ob31/04v; 4Ob42/11x; 10Ob7/12w NormZPO §36 Abs1; ZPO §158 RechtssatzIst eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 158, ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-16 4 Ob 31/04v Veröff: SZ 2004/34 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w