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{'item': '4Ob35/04g; 6Ob47/06i; 8Ob46/10p; 1Ob113/15x; 3Ob131/16k; 7Ob76/18d; 7Ob176/21i; 7Ob171/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118755 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl4Ob35/04g; 6Ob47/06i; 8Ob46/10p; 1Ob113/15x; 3Ob131/16k; 7Ob76/18d; 7Ob176/21i; 7Ob171/25k NormMaklerG §1 RechtssatzDer Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, hängt von vielen Umständen ab. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht.Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, hängt von vielen Umständen ab. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-16 4 Ob 35/04g TE OGH 2006-03-09 6 Ob 47/06i Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des § 1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des Paragraph eins, MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 46/10p Auch; nur: Wesentlich für die Tätigkeit als Makler ist die Vermittlung von Geschäften. „Vermitteln“ bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. (T2) Beisatz: Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungstätigkeit gebührt. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. (T3) TE OGH 2015-06-18 1 Ob 113/15x Vgl auch; Beisatz: § 1 MaklerG setzt keine besondere beruflichen Eigenschaften des Maklers voraus. Hier: Unternehmensberater. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph eins, MaklerG setzt keine besondere beruflichen Eigenschaften des Maklers voraus. Hier: Unternehmensberater. (T4) TE OGH 2016-11-23 3 Ob 131/16k nur: Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, hängt von vielen Umständen ab. (T5) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 76/18d Vgl TE OGH 2021-12-15 7 Ob 176/21i nur T2: nur: "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. (T6) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 171/25k vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118755

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.