RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118868 Entscheidungsdatum16.03.2004 Geschäftszahl10ObS150/03m; 13Os58/14z; 14Os20/17y (14Os67/17k); 13Os88/17s (13Os89/17p, 13Os90, 17k, 13Os91/17g, 13Os92/17d, 13Os93/17a) NormASVG §355 Z3 RechtssatzAngelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93.Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-16 10 ObS 150/03m Veröff: SZ 2004/38 TE OGH 2014-10-09 13 Os 58/14z Auch; Beisatz: Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 64 Abs 1 und 2 ASVG). (T1)Auch; Beisatz: Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (Paragraph 64, Absatz eins und 2 ASVG). (T1) TE OGH 2017-07-04 14 Os 20/17y Auch; Beisatz: Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ‑ nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach 3 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben. (T2)Auch; Beisatz: Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (Paragraph 146, StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ‑ nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach 3 67 Absatz 10, ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG, Paragraph 4, AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben. (T2) TE OGH 2017-10-11 13 Os 88/17s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118868
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