RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118621 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl10ObS264/02z; 10ObS79/04x; 10ObS62/04x; 10ObS11/05y; 10ObS30/07w; 10ObS42/07k; 10ObS113/10f; 10ObS17/12s; 10ObS48/12z; 10ObS18/13i; 10ObS15/13y; 10ObS60/13s; 10ObS71/14k; 10ObS85/14v; 10ObS135/22h NormASVG §255 Abs4 RechtssatzDer Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden.Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG ist im Fall des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-16 10 ObS 264/02z Veröff: SZ 2004/37 TE OGH 2004-06-08 10 ObS 79/04x TE OGH 2004-07-27 10 ObS 62/04x Beisatz: Entsprechend § 133 Abs 2 Satz 2 GSVG sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen. (T1)Beisatz: Entsprechend Paragraph 133, Absatz 2, Satz 2 GSVG sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen. (T1) TE OGH 2005-03-08 10 ObS 11/05y Auch TE OGH 2007-05-11 10 ObS 30/07w Auch; Beisatz: Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Kalendermonaten und Beitragsmonaten legt nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG ist. (T2); Veröff: SZ 2007/73Auch; Beisatz: Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Kalendermonaten und Beitragsmonaten legt nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ist. (T2); Veröff: SZ 2007/73 TE OGH 2007-06-05 10 ObS 42/07k Auch TE OGH 2010-08-17 10 ObS 113/10f Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 17/12s Auch TE OGH 2012-05-03 10 ObS 48/12z Auch TE OGH 2013-02-26 10 ObS 18/13i Auch TE OGH 2013-03-19 10 ObS 15/13y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG entfaltet wurde, sind nicht ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG entfaltet wurde, sind nicht ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen. (T3) TE OGH 2013-05-28 10 ObS 60/13s nur: Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. (T4); Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 71/14k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 85/14v Vgl; Beisatz: Hier: Qualifikation von Versicherungsmonaten nach § 232 Abs 1 ASVG. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Qualifikation von Versicherungsmonaten nach Paragraph 232, Absatz eins, ASVG. (T5) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 135/22h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118621
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