RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118916 Entscheidungsdatum17.03.2004 Geschäftszahl9ObA114/03k; 8ObA35/04m; 8ObS7/07y; 9ObA58/08g; 9ObA136/08b; 8ObA53/12w; 9ObA44/14g NormAZG §19f Abs2; KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt5 lite RechtssatzDie bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des § 19f Abs 2 AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar.Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-17 9 ObA 114/03k Veröff: SZ 2004/40 TE OGH 2005-02-17 8 ObA 35/04m nur: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (T1)nur: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (T1) Beisatz: Hier: Die in Pkt 4.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe normierte Verfallsbestimmung ist auf „rückumgewandelte" Forderungen nicht anwendbar. (T2) TE OGH 2007-10-11 8 ObS 7/07y Vgl auch TE OGH 2008-10-08 9 ObA 58/08g Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, sind auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen nicht anwendbar. (T3) Beisatz: Hier: Verfallsbestimmung des § 19 Z 2 und 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe. (T4)Beisatz: Hier: Verfallsbestimmung des Paragraph 19, Ziffer 2 und 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe. (T4) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-29 8 ObA 53/12w Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts sind auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden. (T5) Beisatz: Ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers bleibt das Zeitguthaben aufrecht und wird nicht in einen fälligen „Entgeltanspruch“ im Sinne des KV umgewandelt. (T6) Beisatz: Hier Punkt 5. lit e des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T7)Beisatz: Hier Punkt 5. Litera e, des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T7) TE OGH 2014-05-27 9 ObA 44/14g Vgl aber; Beisatz:Die Unanwendbarkeit solcher kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen wurde mit der sich aus § 19f Abs 2 AZG idF vor der Novelle BGBl I 2007/61 ergebenden Komplexität der Datierung laufend fällig werdender Geldansprüche aus rückumgewandelten Zeitguthaben begründet. Seit dieser Novelle tritt die Fälligkeit aber mangels Ausübung des in § 19f Abs 3 AZG idgF vorgesehenen Wahlrechts nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses ein, wodurch der tragende Grund für die zur früheren Rechtslage angenommene Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmugn weggefallen ist und die Verfallsbestimmung für solche rückumgewandelten Zeitguthaben maßgeblich bleibt. (T8)Vgl aber; Beisatz:Die Unanwendbarkeit solcher kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen wurde mit der sich aus Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2007/61 ergebenden Komplexität der Datierung laufend fällig werdender Geldansprüche aus rückumgewandelten Zeitguthaben begründet. Seit dieser Novelle tritt die Fälligkeit aber mangels Ausübung des in Paragraph 19 f, Absatz 3, AZG idgF vorgesehenen Wahlrechts nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses ein, wodurch der tragende Grund für die zur früheren Rechtslage angenommene Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmugn weggefallen ist und die Verfallsbestimmung für solche rückumgewandelten Zeitguthaben maßgeblich bleibt. (T8) Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T9)
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