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{'item': '1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118968 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/20v; 3Ob72/20i; 6Ob239/20w; 7Ob26/21f; 5Ob238/21t; 5Ob77/23v; 2Ob162/24y NormABGB §1489 IIB ZPO §41 B1 ZPO §228 C1 RechtssatzKann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z TE OGH 2005-12-20 5 Ob 92/05y Ähnlich TE OGH 2012-06-14 3 Ob 49/12w Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1) TE OGH 2012-10-24 8 Ob 39/12m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-02-21 9 Ob 31/12t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 96/13f Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 92/15w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3) TE OGH 2017-05-30 4 Ob 86/17a Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g Auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 52/18k Auch TE OGH 2020-04-22 4 Ob 51/20h Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 146/20v Beis wie T3 TE OGH 2020-09-23 3 Ob 72/20i Beis wie T3 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5) Anm: Veröff: SZ 2021/28Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 26/21f Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-14 5 Ob 238/21t Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v vgl TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118968

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