OGH Rechtssatz RS0118963 (1Ob230/03k u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118963 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob230/03k; 6Ob140/05i; 7Ob108/07v; 9Ob117/06f; 10Ob13/16h; 4Ob228/21i; 1Ob159/25a; 4Ob67/25v NormABGB §523 Ba ABGB §523 Bb ZPO §228 B5 ZPO §501 Abs1 RechtssatzErgibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus Paragraph 523, ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-18 1 Ob 230/03k TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T1)Auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf Paragraph 523, ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T1) Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2007-05-30 7 Ob 108/07v TE OGH 2007-05-09 9 Ob 117/06f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Auch; nur: Gegen eine Kumulierung des Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren bestehen keine Bedenken. (T2) Beisatz: Hier: Zu § 501 Abs 1 ZPO. (T3)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 501, Absatz eins, ZPO. (T3) TE OGH 2022-03-29 4 Ob 228/21i Vgl TE OGH 2025-12-16 1 Ob 159/25a Beisatz: Ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit muss nicht mit dem Feststellungsbegehren verbunden werden. (T4) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 67/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118963