RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl3Ob20/04v; 3Ob189/04x; 3Ob23/05m; 3Ob209/05i; 4Ob218/06x; 3Ob233/06w NormEuGVÜ allg; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-VerordnungVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg; ZPO §502 Abs1 HI1; ZPO §502 Abs1 HIII7; RechtssatzWegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (hier: Art 46 EuGVVO und Art 38 EuGVÜ).Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (hier: Artikel 46, EuGVVO und Artikel 38, EuGVÜ). EntscheidungstexteTE OGH 2004/03/25 3 Ob 20/04v TE OGH 2004/10/20 3 Ob 189/04x nur: Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben. (T1); Beisatz: Hier: Art 37 Abs 2 EuGVÜ und Art 44 EuGVVO. Die bisherige restriktive Rsp des EuGH, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt, ist weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung. (T2) nur: Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben. (T1); Beisatz: Hier: Artikel 37, Absatz 2, EuGVÜ und Artikel 44, EuGVVO. Die bisherige restriktive Rsp des EuGH, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt, ist weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung. (T2) TE OGH 2005/04/27 3 Ob 23/05m Beis wie T2 TE OGH 2005/11/24 3 Ob 209/05i Veröff: SZ 2005/171 TE OGH 2006/11/21 4 Ob 218/06x Auch; Beisatz: Das Fehlen von Entscheidungen zu einer Bestimmung der EuGVVO begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs1 ZPO, wenn es Rechtsprechung zu einer im relevanten Punkt unverändert übernommenen Vorgängerbestimmung des EuGVÜ gibt und das Rekursgericht davon nicht abgewichen ist. (T3) Auch; Beisatz: Das Fehlen von Entscheidungen zu einer Bestimmung der EuGVVO begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Abs1 ZPO, wenn es Rechtsprechung zu einer im relevanten Punkt unverändert übernommenen Vorgängerbestimmung des EuGVÜ gibt und das Rekursgericht davon nicht abgewichen ist. (T3) TE OGH 2007/02/22 3 Ob 233/06w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 27 Z 1 EuGVÜ und Art 34 Z 1 EuGVVO. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 27, Ziffer eins, EuGVÜ und Artikel 34, Ziffer eins, EuGVVO. (T4) RechtssatznummerRS0118737
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.