Abs1 Z2 IVE;
B;
Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff
wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2
- auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333
in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen.Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den Paragraphen 331, ff
wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des Paragraph 20, WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,
- auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 333,
in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß Paragraph 17, WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-25 3 Ob 174/03i TE OGH 2004-10-20 3 Ob 99/04m TE OGH 2007-05-23 3 Ob 92/07m Auch; nur: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff
wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2
- auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333
in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. (T1); Beisatz: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. (T2); Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Qualifizierung eines Wohnraums als unentbehrlich. (T3); Veröff: SZ 2007/82Auch; nur: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den Paragraphen 331, ff
wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des Paragraph 20, WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,
- auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 333,
in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß Paragraph 17, WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. (T1); Beisatz: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (Paragraph 42, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. (T2); Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Qualifizierung eines Wohnraums als unentbehrlich. (T3); Veröff: SZ 2007/82 TE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Auch; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T4); Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 54/18d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118768
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.