RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118836 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl3Ob246/03b; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 1Ob165/08h; 1Ob129/13x; 7Ob216/13k; 4Ob88/25g NormEheG §68a RechtssatzBei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.Bei der Ausmessung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und dem nach Paragraph 66, EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-25 3 Ob 246/03b TE OGH 2005-12-13 1 Ob 200/05a Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren. (T1)Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren. (T1) TE OGH 2006-05-31 7 Ob 84/06p Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 165/08h Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach Paragraph 68 a, EheG kein Unterhaltsanspruch. (T3) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 129/13x Auch TE OGH 2013-12-11 7 Ob 216/13k TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T4)Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd Paragraph 68 a, EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T4) Beisatz: Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden). (T5) Beisatz wie T3 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T6)Beisatz wie T3 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach Paragraph 68 a, EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118836
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.