RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118839 Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl3Ob259/03i; 3Ob11/04w; 5Ob198/06p; 3Ob98/10y; 3Ob8/13t; 1Ob113/13v; 5Ob133/14s; 5Ob122/16a; 5Ob110/18i; 5Ob198/19g NormEO §351 Abs1 RechtssatzIn dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach § 846 ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der Paragraphen 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß Paragraph 841, zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach Paragraph 846, ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach Paragraphen 847, f ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-25 3 Ob 259/03i TE OGH 2004-08-26 3 Ob 11/04w nur: Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen. (T1)nur: Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der Paragraphen 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß Paragraph 841, zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen. (T1) TE OGH 2006-12-29 5 Ob 198/06p nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. (T2) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/93 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 8/13t Auch; nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach § 351 Abs 1 EO ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln. (T3)Auch; nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach Paragraph 351, Absatz eins, EO ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln. (T3) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 113/13v Auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 133/14s Vgl auch TE OGH 2016-07-11 5 Ob 122/16a Vgl auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i Auch; nur T2 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 198/19g nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118839
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