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{'item': ['6Ob26/04y', '6Ob225/04p', '6Ob164/12d', '6Ob114/13b', '6Ob39/14z (6Ob40/14x)', '6Ob243/15a', '6Ob160/16x', '6Ob115/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118770 Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl6Ob26/04y; 6Ob225/04p; 6Ob164/12d; 6Ob114/13b; 6Ob39/14z (6Ob40/14x); 6Ob243/15a; 6Ob160/16x; 6Ob115/16d NormGmbHG §15a; GmbHG §92; PSG §27 Abs1 RechtssatzDie Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags-(und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-25 6 Ob 26/04y TE OGH 2004-10-21 6 Ob 225/04p TE OGH 2013-06-06 6 Ob 164/12d Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für den ganz ähnlichen Fall nach § 27 Abs 1 PSG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für den ganz ähnlichen Fall nach Paragraph 27, Absatz eins, PSG. (T1) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 114/13b Vgl auch; Beisatz: Es gibt kein subjektives Recht eines Gesellschafters oder Gläubigers auf Bestellung einer bestimmten Person zum Nachtragsliquidator. Insofern wäre der Einschreiter nicht rechtsmittellegitimiert. (T2) TE OGH 2015-01-29 6 Ob 39/14z Auch TE OGH 2016-02-23 6 Ob 243/15a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. (T3) Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt, wobei die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen. (T4)Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt, wobei die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen. (T4) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 160/16x Auch; nur: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. (T5) Beisatz: Ein Kollisionskurator hat nicht „neutral“ zu sein, sondern die Interessen desjenigen zu vertreten, für den er bestellt wurde. (T6) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 115/16d Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 30d GmbHG. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach Paragraph 30 d, GmbHG. (T7) Beisatz: Eine mangelnde Eignung der bestellten Person ergibt sich nicht schon daraus, dass – vorgeschlagen durch eine Gesellschaftergruppe, die über die Hälfte der Stimmen verfügt, – ihre Bestellung durch die Generalversammlung am Stimmenpatt der Gesellschafter scheiterte. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118770

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.