RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118724 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl6Ob187/03y; 6Ob261/09i; 6Ob57/13w; 6Ob198/13f; 6Ob119/16t; 6Ob40/23k NormPSG §33 Abs2 RechtssatzEs reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-25 6 Ob 187/03y Veröff: SZ 2004/44 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 261/09i Vgl; Beisatz: Solange der Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter noch aufrecht ist, liegt keine relevante Änderung vor, die eine Beschlussfassung durch den Vorstand iSd § 33 Abs 2 PSG zuließe. Das Unterlaufen des vom Stifter ausgeübten Widerrufsrechts durch den Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. (T1)Vgl; Beisatz: Solange der Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter noch aufrecht ist, liegt keine relevante Änderung vor, die eine Beschlussfassung durch den Vorstand iSd Paragraph 33, Absatz 2, PSG zuließe. Das Unterlaufen des vom Stifter ausgeübten Widerrufsrechts durch den Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 57/13w Vgl; Beisatz: Da die Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung des Stiftungszwecks aufgrund des Stifterauftrags zu erfolgen hat, müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen; mit der Anpassung soll dem Stifterwillen entsprochen werden. Ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 PSG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)Vgl; Beisatz: Da die Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung des Stiftungszwecks aufgrund des Stifterauftrags zu erfolgen hat, müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen; mit der Anpassung soll dem Stifterwillen entsprochen werden. Ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 198/13f Auch; Beis wie T1; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten. Dieses Erfordernis lässt sich nämlich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten. (T3) Beisatz: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. (T4) Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T5)Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T5) Beisatz: Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits im Stiftungsgeschäft vorgelegen sein. Ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. (T6) Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T7) Beisatz: Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. (T8) Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Rsp und Lehre zur Änderungs einer Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand. (T9) Veröff: SZ 2014/92 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 119/16t Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Wirtschaftslage kann niemals ausgeschlossen werden. Gerade bei einem auf Dauer errichteten Rechtsträger ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass es im Zuge der Existenz des Rechtsträgers einmal auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaftslage kommt. (T10); Veröff: SZ 2016/71 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 40/23k Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118724
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.