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2R56/04z

RIS Dokument GerichtOLG Linz Entscheidungsdatum29.03.2004 Geschäftszahl2R56/04z NormZPO §179;

ZPO §275;

RechtssatzDie Voraussetzungen für eine Präklusion neuer Beweisanbote für neues Vorbringen ergeben sich aus § 179 ZPO idFd ZVN 2002 und jene hinsichtlich neuer Beweisanbote für altes Vorbringen aus § 275 Abs 2 ZPO. Dabei ist dem Gesetzgeber der ZVN 2002 insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als eine Anpassung des § 275 Abs 2 ZPO hinsichtlich neuer Beweismittel für altes Vorbringen an die neue Rechtslage nicht erfolgt ist, was von den Gerichten in korrigierender Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Damit kann aber die Aufnahme angebotener Beweise (für altes Vorbringen) vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.Die Voraussetzungen für eine Präklusion neuer Beweisanbote für neues Vorbringen ergeben sich aus Paragraph 179, ZPO idFd ZVN 2002 und jene hinsichtlich neuer Beweisanbote für altes Vorbringen aus Paragraph 275, Absatz 2, ZPO.

Dabei ist dem Gesetzgeber der ZVN 2002 insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als eine Anpassung des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO hinsichtlich neuer Beweismittel für altes Vorbringen an die neue Rechtslage nicht erfolgt ist, was von den Gerichten in korrigierender Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist. Damit kann aber die Aufnahme angebotener Beweise (für altes Vorbringen) vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

EntscheidungstexteTE OLG Linz 2004/03/29 2 R 56/04z RechtssatznummerRL0000056

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.