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{'item': ['15Os34/04', '12Os39/04', '12Os98/04', '15Os117/04', '14Os139/04', '13Os36/05a', '14Os141/05z', '12Os2/06w', '13Os25/06k', '11Os28/06m', '12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118876 Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl15Os34/04; 12Os39/04; 12Os98/04; 15Os117/04; 14Os139/04; 13Os36/05a; 14Os141/05z; 12Os2/06w; 13Os25/06k; 11O

§ 180Abs 1 letzter Satz St

PO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden.Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 2004-03-31 15 Os 34/04 TE OGH 2004-04-22 12 Os 39/04 Beisatz: Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die im 5. Abschnitt des AT des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. (T1) TE OGH 2004-08-31 12 Os 98/04 nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

§ 180Abs 1 letzter Satz St

PO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vgl § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden. (T2); Beis wie T1nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2004-10-07 15 Os 117/04 nur: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

§ 180Abs 1 letzter Satz St

PO keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung. (T4)nur: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung. (T4) TE OGH 2004-11-23 14 Os 139/04 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2005-04-27 13 Os 36/05a Auch TE OGH 2006-01-09 14 Os 141/05z Auch; Beisatz: Gegenstand der

§ 180Abs 1 zweiter Satz St

PO ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht. Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft. (T5)Auch; Beisatz: Gegenstand der

Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht. Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft. (T5) TE OGH 2006-02-23 12 Os 2/06w Auch TE OGH 2006-04-05 13 Os 25/06k Auch; nur T3; Beisatz: Ebenso hat die Möglichkeit eines nach § 39 SMG zu gewährenden Aufschubs des Strafvollzuges außer Betracht zu bleiben. (T6)Auch; nur T3; Beisatz: Ebenso hat die Möglichkeit eines nach Paragraph 39, SMG zu gewährenden Aufschubs des Strafvollzuges außer Betracht zu bleiben. (T6) TE OGH 2006-04-25 11 Os 28/06m Auch; nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

§ 180Abs 1 letzter Satz St

PO keine Rolle. (T7)Auch; nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die

Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. (T7) TE OGH 2006-08-17 12 Os 87/06w Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-06-13 11 Os 48/06b Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Für das Maß der zu erwartenden Strafe bildet grundsätzlich die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht aber deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt. (T8) Auch; nur T7 TE OGH 2006-11-29 15 Os 122/06i Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2007-09-18 12 Os 112/07y Vgl auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der

§ 180Abs 1 letzter Satz St

PO. (T9)Vgl auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der

Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO. (T9) TE OGH 2008-03-10 15 Os 27/08x Vgl; nur T3; Beis wie T4; Bem: Siehe auch RS0123343. (T10) TE OGH 2008-05-08 15 Os 60/08z Vgl TE OGH 2009-07-20 15 Os 94/09a Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-04-25 14 Os 54/13t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-09 11 Os 141/14s Vgl TE OGH 2015-05-27 12 Os 57/15x TE OGH 2015-11-30 13 Os 130/15i Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-09-19 15 Os 110/17s Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 11/19b Auch TE OGH 2019-10-15 12 Os 119/19w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.