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{'item': ['Bsw38544/97', 'Bsw52167/99', 'Bsw15809/02 (Bsw25624/02)', 'Bsw58452/00 (Bsw61920/00)', 'Bsw13201/05', 'Bsw40607/12']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121368 Entscheidungsdatum08.04.2004 GeschäftszahlBsw38544/97; Bsw52167/99; Bsw15809/02 (Bsw25624/02); Bsw58452/00 (Bsw61920/00); Bsw13201/05; Bsw40607/12 NormMRK Art6 Asb2 III; KFG §103 Abs2MRK Art6 Asb2 römisch drei; KFG §103 Abs2 RechtssatzDas Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich.Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist mit Artikel 6, MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-04-08 Bsw 38544/97 Veröff: NL 2004,85 TE AUSL EGMR 2005-05-03 Bsw 52167/99 nur: Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. (T1); Beisatz: Fischbach-Mavromatis gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 2005,115nur: Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist mit Artikel 6, MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. (T1); Beisatz: Fischbach-Mavromatis gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 2005,115 TE AUSL EGMR 2007-06-29 Bsw 15809/02 Vgl; Veröff: NL 2007,150 TE AUSL EGMR 2008-01-10 Bsw 58452/00 nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich. (T3); Veröff: NL 2008,8nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist mit Artikel 6, MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich. (T3); Veröff: NL 2008,8 TE AUSL EGMR 2010-03-18 Bsw 13201/05 Vgl aber; nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar. (T4)Vgl aber; nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist mit Artikel 6, MRK vereinbar. (T4) Beisatz: Die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen Geschwindigkeitsübertretung nach Verweigerung der Lenkerauskunft verletzt Art 6 Abs 1 und Abs 2 EMRK. (Bem: Krumpholz gg. Österreich) (T5)Beisatz: Die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen Geschwindigkeitsübertretung nach Verweigerung der Lenkerauskunft verletzt Artikel 6, Absatz eins und Absatz 2, EMRK. (Bem: Krumpholz gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2010,99 TE AUSL EGMR 2018-02-06 Bsw 40607/12 Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: NL 2018,122 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121368

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.