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{'item': '8Ob32/04w; 5Ob128/07w; 3Ob67/08m; 3Ob226/08v; 5Ob232/10v; 5Ob164/13y; 6Ob132/13z; 4Ob151/14f; 2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob133/17y; 2Ob72/18d; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118925 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl8Ob32/04w; 5Ob128/07w; 3Ob67/08m; 3Ob226/08v; 5Ob232/10v; 5Ob164/13y; 6Ob132/13z; 4Ob151/14f; 2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob133/17y; 2Ob72/18d; 2Ob46/18f (2Ob100/18x); 2Ob200/19d; 2Ob38/21h; 10ObS101/22h; 10ObS61/23b; 10ObS100/23p; 1Ob3/24h; 2Ob34/25a; 2Ob16/25d (2Ob17/25a); 3Ob151/25i; 2Ob106/25i (2Ob123/25i; 2Ob124/25m); 10ObS16/26i NormAußStrG §9 A2b ZPO §461 ZPO §514 B AußStrG 2005 § 2 Abs 1 Z 3AußStrG 2005 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 RechtssatzMaterielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-15 8 Ob 32/04w TE OGH 2007-10-02 5 Ob 128/07w Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T1)Beisatz: Ein von einem Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T1) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 67/08m TE OGH 2008-11-19 3 Ob 226/08v TE OGH 2011-03-08 5 Ob 232/10v Auch TE OGH 2013-09-20 5 Ob 164/13y TE OGH 2013-09-30 6 Ob 132/13z Vgl; Beisatz: Hier: Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig deren Rechtssphäre eingegriffen. (T2) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 151/14f Vgl auch TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Auch; Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-08-05 2 Ob 23/16w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 133/17y Auch TE OGH 2018-06-26 2 Ob 72/18d Auch TE OGH 2019-01-29 2 Ob 46/18f Vgl; Beisatz: Hier: Inhaltliche Entscheidung über unzulässiges Rechtsmittel gegen einen Beschluss im Verfahren über das Erbrecht: keine materielle Beschwer durch die Erledigungsart, weil Entscheidung über das Verlassenschaftsverfahren nicht hinauswirkt. (T3) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 200/19d Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt: keine materielle Beschwer der Verlassenschaft durch zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss mit Auftrag zur Festsetzung einer Klagefrist. (T4) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 38/21h Beisatz: Hier: Deklarativ wirkender Entscheidungsvorbehalt und Richtigstellung der Bezeichnung des Urteils kein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre. (T5) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 101/22h TE OGH 2023-06-22 10 ObS 61/23b Beisatz: Die Zurückweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens beeinträchtigt die Rechtssphäre des Klägers nicht. (T6) Beisatz: Ebenso wenig können die Nichtzulassung der nicht erfolgten Klageausdehnung durch das Berufungsgericht und die Aufhebung von Verfahrensteilen, die ein nicht gestelltes Eventualbegehren betreffen, für den Kläger nachteilige Wirkungen entfalten. (T7) TE OGH 2023-09-28 10 ObS 100/23p TE OGH 2024-04-08 1 Ob 3/24h Beisatz: Die Behauptung, dass eine Anordnung des Pflegschaftsgerichts an einen Versicherer in die Rechte der Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin eingreift, begründet die Rekurslegitimation der Eigentümergemeinschaft. (T8) Anm: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 9 Ob 24/06d vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht.Anmerkung, Unter Ablehnung der in der Entscheidung 9 Ob 24/06d vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. TE OGH 2025-03-25 2 Ob 34/25a Beisatz: Hier: Keine materielle Beschwer hinsichtlich der Versagung einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs einer Liegenschaft, weil der Rechtsmittelwerber aufgrund der erfolgten Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Liegenschaft geworden ist. (T9) TE OGH 2025-03-25 2 Ob 16/25d Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der Erbin wird durch die Aufhebung der Amtsbestätigung (§ 182 Abs 2 AußStrG) nicht beeinträchtigt. (T10)Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der Erbin wird durch die Aufhebung der Amtsbestätigung (Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG) nicht beeinträchtigt. (T10) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 151/25i TE OGH 2025-10-23 2 Ob 106/25i Beisatz: Hier: Aufgrund der rechtskräftigen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Nachlasses kam der Frage nach den Voraussetzungen für eine Genehmigung eines von der Verlassenschaftskuratorin beabsichtigten Konkurseröffnungsantrags nur mehr theoretische Bedeutung zu. Das letztlich in der Abwendung der Konkurseröffnung liegende Rechtsschutzziel ist nicht mehr erreichbar. Der Revisionsrekurs war daher mangels Beschwer zurückzuweisen. (T11) TE OGH 2026-03-25 10 ObS 16/26i vgl; Beisatz: Hier: Materielle Beschwer verneint, weil Kläger in einer Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nur daran interessiert ist, ob Säumnis vorliegt. (T12)vgl; Beisatz: Hier: Materielle Beschwer verneint, weil Kläger in einer Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nur daran interessiert ist, ob Säumnis vorliegt. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.