RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118907 Entscheidungsdatum29.06.2022 Geschäftszahl8ObA21/04b; 9ObA185/05d; 9ObA37/07t; 8ObA58/08z; 6Ob88/11a; 8ObA72/13s; 9ObA59/15i; 8ObA12/19a; 9ObA134/19z; 8ObA48/20x; 8ObA50/22v NormAngG §36 RechtssatzMandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem Paragraph 36, AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren. EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-15 8 ObA 21/04b Veröff: SZ 2004/52 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 185/05d Beisatz: Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T1)Beisatz: Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG. (T1) TE OGH 2007-03-28 9 ObA 37/07t Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T2)Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG. (T2) TE OGH 2008-10-14 8 ObA 58/08z Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derartige „Kundenschutzklauseln" sind grundsätzlich zulässig. (T3) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 88/11a Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 25 HVertrG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 25, HVertrG. (T4) TE OGH 2013-11-29 8 ObA 72/13s Auch; Veröff: SZ 2013/121 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 59/15i TE OGH 2019-04-29 8 ObA 12/19a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mit Konkurrenzklausel mitvereinbarte Kundenschutzklausel. (T5) TE OGH 2019-12-17 9 ObA 134/19z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. (T6) TE OGH 2020-11-23 8 ObA 48/20x Anm: Veröff: SZ 2020/100Anmerkung, Veröff: SZ 2020/100 TE OGH 2022-06-29 8 ObA 50/22v Vgl; Beisatz: Hier: Auch Kundenschutzklauseln können mobilitätshemmend wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG („Entgeltgrenze“) genauso für sie gilt. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Auch Kundenschutzklauseln können mobilitätshemmend wirken, sodass der Gesetzeszweck des Paragraph 36, Absatz 2, AngG („Entgeltgrenze“) genauso für sie gilt. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.