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{'item': '7Ob301/03w; 7Ob316/04b; 7Ob186/09t; 7Ob19/10k; 7Ob128/14w; 7Ob210/16g; 7Ob223/18x; 7Ob45/19x; 7Ob162/19b; 6Ob92/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118777 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl7Ob301/03w; 7Ob316/04b; 7Ob186/09t; 7Ob19/10k; 7Ob128/14w; 7Ob210/16g; 7Ob223/18x; 7Ob45/19x; 7Ob162/19b; 6Ob92/24h NormVersVG §179 ff RechtssatzEine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.Eine private Unfallversicherung iSd Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes. EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-21 7 Ob 301/03w TE OGH 2005-03-02 7 Ob 316/04b Vgl auch; Veröff: SZ 2005/27 TE OGH 2009-11-18 7 Ob 186/09t Vgl auch; Beisatz: Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die „Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen. Der Begriff der „Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach Artikel 7 Punkt 3, AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die „Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen. Der Begriff der „Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen. (T1) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 19/10k Beisatz: Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Art 7.6. AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. (T2)Beisatz: Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Artikel 7 Punkt 6, AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. (T2) TE OGH 2014-09-17 7 Ob 128/14w Auch; nur: Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. (T3)Auch; nur: Eine private Unfallversicherung im Sinn der Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. (T3) Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands. (T4) TE OGH 2017-02-15 7 Ob 210/16g Auch; Beisatz: Hier: Auslegung der Wortfolge: „Hand im Handgelenk“. (T5) TE OGH 2019-05-29 7 Ob 223/18x TE OGH 2019-06-26 7 Ob 45/19x Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitsversicherung. (T6) TE OGH 2019-10-23 7 Ob 162/19b Beisatz: Hier: 4 % Dynamikklausel in den A27D (Unfallversicherung). (T7) TE OGH 2024-08-27 6 Ob 92/24h vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118777

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.