9ObA31/04f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl9ObA31/04f; 9ObA156/07t NormABGB §1158 Abs1;
AngG §19 Abs1;
ArbVG §106 Abs2;
RechtssatzDie vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in § 106 Abs 2 ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des § 105 Abs 3" vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. Die in Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG normierte Bedingung, dass ein Anfechtungsgrund "im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, vorliegt, bedeutet nicht, dass der Kündigungsschutz insgesamt anwendbar sein muss, sondern nur dass einer der dort geregelten Anfechtungsgründe vorhanden sein muss. Darauf, ob auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich wäre, kommt es daher nicht an.
EntscheidungstexteTE OGH 2004/04/21 9 ObA 31/04f Veröff: SZ 2004/58 TE OGH 2007/11/28 9 ObA 156/07t Vgl auch; nur: Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung. (T1) RechtssatznummerRS0118913