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{'item': '11Os34/04; 12Os104/03; 12Os38/04; 12Os26/05y; 11Os20/05h; 11Os19/05m; 14Os63/05d; 12Os64/05m; 12Os81/05m; 11Os99/05a; 14Os129/05k; 11Os144/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118977 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl11Os34/04; 12Os104/03; 12Os38/04; 12Os26/05y; 11Os20/05h; 11Os19/05m; 14Os63/05d; 12Os64/05m; 12Os81/05m; 11Os99/05a; 14Os129/05k; 11Os144/05v; 12Os7/08h; 13Os83/08t; 14Os9/09v (14Os10/09s); 13Os39/09y; 11Os180/09v; 14Os73/09f; 13Os85/10i; 11Os124/10k; 12Os200/10v; 11Os94/11z; 13Os101/11v; 12Os164/11a; 12Os37/12a; 17Os3/12p; 11Os33/13g; 12Os3/13b; 14Os31/14m; 13Os124/14f; 11Os118/14h; 11Os134/14m; 11Os51/15g; 13Os66/15b; 13Os71/15p; 15Os16/16s; 11Os21/16x; 12Os67/16v; 14Os68/16f; 14Os61/17z; 15Os33/18v; 13Os19/20y; 14Os118/21s; 12Os12/22i; 14Os106/22b; 15Os88/22p; 15Os13/23k; 15Os80/23p; 13Os19/23b; 14Os71/23g; 15Os101/23a; 14Os35/24i; 13Os47/24x; 14Os100/24y; 15Os129/24w; 15Os152/24b; 13Os7/25s; 14Os55/25g; 12Os82/25p; 12Os80/25v; 12Os84/25g; 13Os118/25i (13Os119/25m); 14Os120/25s; 14Os111/25t; 15Os2/26x NormStPO §281 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z4 A StPO §281 Abs1 Z5 A StPO §281 Abs1 Z5a RechtssatzBei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (und zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) anfechtbar (WK-StPO § 281 Rz 40, 41, 46, 48, 50).Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Ziffer 5, (und zugunsten des Angeklagten auch der Ziffer 5 a,) anfechtbar (WK-StPO Paragraph 281, Rz 40, 41, 46, 48, 50). EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-27 11 Os 34/04 TE OGH 2004-06-17 12 Os 104/03 Auch TE OGH 2005-03-01 12 Os 38/04 Auch TE OGH 2005-03-22 12 Os 26/05y Auch TE OGH 2005-04-12 11 Os 20/05h Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und Z 5a anfechtbar. (T1)Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, anfechtbar. (T1) Beisatz: Hier: Mängelfreie Verneinung von Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 11 StGB. (T2)Beisatz: Hier: Mängelfreie Verneinung von Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 11, StGB. (T2) TE OGH 2005-06-07 11 Os 19/05m Auch TE OGH 2005-08-09 14 Os 63/05d TE OGH 2005-09-15 12 Os 64/05m Auch; nur T1 TE OGH 2005-10-06 12 Os 81/05m Auch; nur T1 TE OGH 2005-11-15 11 Os 99/05a Auch; nur T1 TE OGH 2005-12-19 14 Os 129/05k Vgl; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichts über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T3) TE OGH 2006-03-28 11 Os 144/05v Auch TE OGH 2008-02-21 12 Os 7/08h Vgl auch TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Vgl auch; Beisatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte. Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte, war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme sind vorliegend grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte. Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte, war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Artikel 9, MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies Paragraph 234, StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Absatz 2, der Artikel 8, 10 und 11 MRK entsprechen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme sind vorliegend grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden. (T4) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beisatz: Soweit die Verfahrensrüge aus Z 2 gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd § 152 Abs 1 StPO, wird weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (§ 152 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (WK-StPO § 281 Rz 183 ff, 13 Os 83/08t). (T5)Vgl; Beisatz: Soweit die Verfahrensrüge aus Ziffer 2, gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd Paragraph 152, Absatz eins, StPO, wird weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (Paragraph 152, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (WK-StPO Paragraph 281, Rz 183 ff, 13 Os 83/08t). (T5) Beisatz: Da sich § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus. (T6)Beisatz: Da sich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus. (T6) TE OGH 2009-08-27 13 Os 39/09y Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang nach Aufhebung durch 13 Os 83/08t. (T7) TE OGH 2009-11-24 11 Os 180/09v Auch; nur T1 TE OGH 2010-03-02 14 Os 73/09f Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. (T8) Bem: Hier: Der Erneuerungswerber vermag damit keine Verletzung von Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK aufzuzeigen. (T9)Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. (T8) Bem: Hier: Der Erneuerungswerber vermag damit keine Verletzung von Artikel 6, (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d,) MRK aufzuzeigen. (T9) TE OGH 2010-08-19 13 Os 85/10i Auch TE OGH 2010-09-28 11 Os 124/10k Auch; nur T1 TE OGH 2011-01-25 12 Os 200/10v nur T1 TE OGH 2011-08-25 11 Os 94/11z Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2011-10-13 13 Os 101/11v Auch TE OGH 2011-12-20 12 Os 164/11a Auch; nur T1 TE OGH 2012-06-26 12 Os 37/12a Vgl TE OGH 2012-10-02 17 Os 3/12p Vgl TE OGH 2013-03-19 11 Os 33/13g Auch; nur T1 TE OGH 2013-05-16 12 Os 3/13b Vgl auch TE OGH 2014-04-01 14 Os 31/14m Vgl TE OGH 2015-01-22 13 Os 124/14f Auch; Beisatz: Hier: Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung wegen ungeziemenden Benehmens. (T10) TE OGH 2015-02-03 11 Os 118/14h Auch TE OGH 2015-01-13 11 Os 134/14m Auch TE OGH 2015-06-02 11 Os 51/15g Auch; Beisatz: Hier: Erkundungsbeweisaufnahme des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. (T11) TE OGH 2015-08-19 13 Os 66/15b Vgl TE OGH 2015-09-23 13 Os 71/15p Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Angeklagten. (T12) TE OGH 2016-03-14 15 Os 16/16s Auch TE OGH 2016-03-22 11 Os 21/16x Auch; Beisatz: Hier: Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung über die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. (T13) TE OGH 2017-01-26 12 Os 67/16v Auch TE OGH 2017-04-04 14 Os 68/16f Vgl auch; Beisatz: Ist die Sachverhaltsgrundlage nicht erkennbar, ist der Bezugspunkt für die rechtsrichtige Lösung der Verfahrensfrage aber derjenige Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Verfügung gegeben war und, auf diesen Zeitpunkt bezogen, vom Obersten Gerichtshof in freier Beweiswürdigung festgestellt wird. (T14) TE OGH 2017-11-07 14 Os 61/17z Auch TE OGH 2018-05-23 15 Os 33/18v Auch TE OGH 2020-04-07 13 Os 19/20y Vgl; vgl nur T1Vgl; vergleiche nur T1 TE OGH 2022-01-18 14 Os 118/21s Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2022-06-02 12 Os 12/22i Vgl TE OGH 2023-01-24 14 Os 106/22b Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2023-01-18 15 Os 88/22p Vgl TE OGH 2023-05-24 15 Os 13/23k vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 80/23p vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-07-19 13 Os 19/23b vgl TE OGH 2023-08-01 14 Os 71/23g vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-12-14 15 Os 101/23a vgl; Beisatz nur wie T14 TE OGH 2024-06-19 14 Os 35/24i vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-09-11 13 Os 47/24x vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 100/24y vgl TE OGH 2025-01-22 15 Os 129/24w vgl TE OGH 2025-02-26 15 Os 152/24b vgl TE OGH 2025-04-30 13 Os 7/25s vgl TE OGH 2025-06-12 14 Os 55/25g vgl TE OGH 2025-08-05 12 Os 82/25p vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-08-05 12 Os 80/25v vgl TE OGH 2025-09-17 12 Os 84/25g vgl TE OGH 2026-01-07 13 Os 118/25i vgl TE OGH 2026-01-13 14 Os 120/25s vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2026-02-17 14 Os 111/25t vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2026-02-25 15 Os 2/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118977

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