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{'item': ['6Ob7/04d', '6Ob198/13f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119233 Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl6Ob7/04d; 6Ob198/13f NormPSG §33; PSG §36 Rechtssatz

  1. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des § 33 Abs 1 PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist.
  2. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist.
  3. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Änderungsrechtes nach § 33 Abs 2 PSG. In der Abwicklung einer aufgelösten Privatstiftung obliegt dem Stiftungsvorstand die Feststellung des Letztbegünstigten.
  4. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Änderungsrechtes nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG. In der Abwicklung einer aufgelösten Privatstiftung obliegt dem Stiftungsvorstand die Feststellung des Letztbegünstigten. EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-29 6 Ob 7/04d Veröff: SZ 2004/64 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 198/13f Auch; Beisatz: Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG. (T1)Auch; Beisatz: Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 PSG. (T1) Beisatz: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. (T2) Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T3)Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T3) Beisatz: Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten. Dieses Erfordernis lässt sich nämlich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten. (T4) Beisatz: mit ausführlicher Darstellung der Rsp und Lehre zur Änderungsbefugnis einer Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand. (T5); Veröff: SZ 2014/92 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119233

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.