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6Ob208/03m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119232 Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl6Ob208/03m; 6Ob212/03z; 6Ob43/05z; 6Ob68/06b; 3Ob258/07y; 6Ob78/09b; 6Ob252/09s; 3Ob82/20k NormEO §35 C; GEG 1962 §6; HGB §283; UGB §283 Abs4 RechtssatzDer über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß Paragraph 283, HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes. EntscheidungstexteTE OGH 2004-04-29 6 Ob 208/03m Veröff: SZ 2004/61 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 212/03z TE OGH 2005-04-21 6 Ob 43/05z Auch; Beisatz: Hier: Zahlungsauftrag noch nicht erlassen. (T1); Veröff: SZ 2005/60 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 68/06b Vgl auch; Beisatz: Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben. (T2) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 258/07y Vgl; nur: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. (T3); Beisatz: Über den Anspruch auf Einstellung von Vollzugsakten ist nicht im Firmenbuchverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich dem in der E 6 Ob 208/03m aufgestellten Rechtssatz nicht an, dass die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts liege. Im Streitfall ist nämlich bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. (T5)Vgl; nur: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß Paragraph 283, HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. (T3); Beisatz: Über den Anspruch auf Einstellung von Vollzugsakten ist nicht im Firmenbuchverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich dem in der E 6 Ob 208/03m aufgestellten Rechtssatz nicht an, dass die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts liege. Im Streitfall ist nämlich bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. (T5) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 78/09b Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T6); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T8)Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T6); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend vergleiche schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T8) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 252/09s Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T9)Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T9) TE OGH 2020-09-02 3 Ob 82/20k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119232

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