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{'item': ['6Ob300/03s', '6Ob309/05t', '6Ob127/06d', '6Ob114/08w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl6Ob300/03s; 6Ob309/05t; 6Ob127/06d; 6Ob114/08w NormEG Amsterdam Art56; EG Amsterdam Art234 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 56 EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleichzubehandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt?Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 56, EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) entgegensteht, nach der im Fall eines rechtsgeschäftlichen Grunderwerbs, der keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfordert, die nicht fristgerechte Abgabe einer Erklärung des Erwerbers, dass das Grundstück bebaut ist, der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und er österreichischer Staatsbürger oder mit einem solchen gleichzubehandeln ist, zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt? EntscheidungstexteTE OGH 2004/04/29 6 Ob 300/03s TE OGH 2006/01/26 6 Ob 309/05t Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2005, C-213/04 wie folgt erkannt: „Art 56 Abs 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom

  1. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt". (T1) Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2005, C-213/04 wie folgt erkannt: „Art 56 Absatz eins, EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom
  2. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt". (T1) TE OGH 2007/05/25 6 Ob 127/06d Beisatz: Hier: Daher ist die Bestimmung des § 31 Abs 2 TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T2) Beisatz: Hier: Daher ist die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T2) TE OGH 2008/08/07 6 Ob 114/08w Vgl; Beisatz: Keine abschließende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH lediglich auf nicht fristgerechte Erklärungen nach § 7 Abs 2 Vbg GVG idF LGBl 61/1993 (siehe 6 Ob 309/05t) und Anzeigen von Rechtsgeschäften bzw Rechtsvorgängen nach §§ 9 ff Tir GVG idF LGBl 61/1996 (siehe 6 Ob 127/06d) oder auch auf nicht fristgerecht gestellte Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung schlechthin anzuwenden ist. (T3) Vgl; Beisatz: Keine abschließende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH lediglich auf nicht fristgerechte Erklärungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, (siehe 6 Ob 309/05t) und Anzeigen von Rechtsgeschäften bzw Rechtsvorgängen nach Paragraphen 9, ff Tir GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1996, (siehe 6 Ob 127/06d) oder auch auf nicht fristgerecht gestellte Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung schlechthin anzuwenden ist. (T3) RechtssatznummerRS0118921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.