7R46/04t
RIS Dokument GerichtLG für ZRS Graz RechtssatznummerRGZ0000005 Entscheidungsdatum07.05.2004 Geschäftszahl7R46/04t NormZPO §275 Abs2 Rechtssatz§ 275 Abs 2 ZPO, der zwar durch die ZVN 2002 seinem Wortlaut nach nicht geändert wurde, ist im Sinne des strengeren § 179 ZPO auszulegen. Wenn eine Partei bei bereits bekanntem Beweisthema und durchgeführter vorbereitender Tagsatzung erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einen weiteren Zeugen namhaft macht, kann ein solches Beweismittel iSd §275 Abs2 ZPO präkludiert werden.Paragraph 275, Absatz 2, ZPO, der zwar durch die ZVN 2002 seinem Wortlaut nach nicht geändert wurde, ist im Sinne des strengeren Paragraph 179, ZPO auszulegen. Wenn eine Partei bei bereits bekanntem Beweisthema und durchgeführter vorbereitender Tagsatzung erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einen weiteren Zeugen namhaft macht, kann ein solches Beweismittel iSd §275 Abs2 ZPO präkludiert werden.
EntscheidungstexteTE LG für ZRS Graz 2004-05-07 7 R 46/04t