Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0119034 (5Nc13/04p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119034 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Nc13/04p; 6Nc6/11a; 8Ob2/12w; 5Ob240/18g; 5Nc24/24k NormZPO §230a ZPO §261 Abs6 RechtssatzIm Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 230 a, ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-11 5 Nc 13/04p TE OGH 2011-06-16 6 Nc 6/11a Vgl; Beisatz: Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden. (T1); Beisatz: Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist. (T2)Vgl; Beisatz: Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden. (T1); Beisatz: Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist. (T2) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 2/12w TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Beis wie T2 TE OGH 2024-11-14 5 Nc 24/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119034

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.