OGH Rechtssatz RS0119018 (5Ob98/04d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119018 Entscheidungsdatum11.05.2004 Geschäftszahl5Ob98/04d; 1Ob53/12v; 4Ob17/16b NormWGG §14 Abs1; WGG §22 Abs1 Z6 RechtssatzDie Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters (der GBV) feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbesondere für "Finanzierungsbeiträge", bei denen es sich ja im Grunde um Mietzinsbestandteile (Mietzinsvorauszahlungen) handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-11 5 Ob 98/04d TE OGH 2013-01-31 1 Ob 53/12v Vgl TE OGH 2016-02-23 4 Ob 17/16b Auch; Beisatz: Mietzinsvorauszahlungen sind auch im Anwendungsbereich des § 45 MRG zu berücksichtigen. (T1)Auch; Beisatz: Mietzinsvorauszahlungen sind auch im Anwendungsbereich des Paragraph 45, MRG zu berücksichtigen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119018