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{'item': ['1Ob86/04k', '1Ob176/04w', '7Ob291/05b', '6Ob282/06y', '1Ob252/06z', '3Ob19/07a', '2Ob228/05a', '8Ob148/06g', '9Ob71/06s', '6Ob178/07f', '2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119130 Entscheidungsdatum17.05.2004 Geschäftszahl1Ob86/04k; 1Ob176/04w; 7Ob291/05b; 6Ob282/06y; 1Ob252/06z; 3Ob19/07a; 2Ob228/05a; 8Ob148/06g; 9Ob71/06s; 6Ob178/07f; 2Ob155/07v; 10Ob1/08g; 3Ob138/08b; 9Ob74/07h; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 2Ob19/10y NormABGB §140 Bd; KO §5; KO §193 RechtssatzDie Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-05-17 1 Ob 86/04k Veröff: SZ 2004/77 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 176/04w Beisatz: Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (T1) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Beis wie T1 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 282/06y Vgl aber; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T2); Beisatz: Hier: Grundsätzliche Auseinandersetzung mit der beachtenswerten Kritik gegen diesen Rechtssatz in casu nicht erforderlich. (T3) TE OGH 2006-12-19 1 Ob 252/06z Beis wie T1; Beisatz: Nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Differenzberechnung der Existenzminima nach § 291b Abs 2 und § 291a EO für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung; von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind allerdings die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan (so schon 6 Ob 52/06z; 1 Ob 186/05t). (T4); Beisatz: Diese Rechtsprechung ist gefestigt. Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Differenzberechnung der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2 und Paragraph 291 a, EO für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung; von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind allerdings die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan (so schon 6 Ob 52/06z; 1 Ob 186/05t). (T4); Beisatz: Diese Rechtsprechung ist gefestigt. Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten. (T5) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 19/07a Vgl aber; Beisatz: Auch wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Beisatz: Hier: Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. (T7)Vgl aber; Beisatz: Auch wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Beisatz: Hier: Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. (T7) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 228/05a Vgl aber; Beisatz: Die Judikaturänderung, wonach der Inhalt des Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist, ist nicht auf Extremfälle anzuwenden. (T8); Beisatz: Hier: Das Einkommen des Vaters ist aus unselbständiger Tätigkeit so hoch, dass auch nach Abzug der Zahlungsplanraten ein Betrag verbleibt, der die von Unterinstanzen festgelegte Unterhaltspflicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem den Vater verbleibenden Restbetrag belässt. Die Zahlungsplanquote beträgt 92%. (T9) TE OGH 2007-03-15 8 Ob 148/06g Vgl aber; Beisatz: Hier: Zugesprochener Unterhalt findet in der Differenz der Existenzminima Deckung. (T10); Beisatz: Eingehen auf die bereits vom

  1. Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich. (T11) TE OGH 2007-09-28 9 Ob 71/06s Auch; Beisatz: Die Behauptung, dass durch die Entscheidung 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 keine Judikaturwende eingeleitet worden sei, widerspricht der im Anschluss daran ergangenen und veröffentlichten Rechtsprechung. (T12) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 178/07f Vgl auch; Beisatz: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz traf den Vater keine Verpflichtung zur Zahlung von Zahlungsplanraten. Die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. (T13) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 155/07v Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Die weitere Frage, ob Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, muss hingegen im vorliegenden Fall offen bleiben, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz den Vater derartige Verpflichtungen (noch) nicht trafen. (T14) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 138/08b Vgl; Beis gegenteilig zu T4; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2009-01-28 9 Ob 74/07h Vgl aber; Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T15); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T16); Bem: Siehe dazu RS
  2. (T17); Veröff: SZ 2009/15 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Vgl aber, Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T18); Beis wie T16; Bem wie T17; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T19)Vgl aber, Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T18); Beis wie T16; Bem wie T17; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T19) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Vgl aber; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16; Bem wie T17; Beis wie T19 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T20)Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T20) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beis gegenteilig wie T6; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20; Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 19/10y Gegenteilig; Bem: Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z. (T21)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.